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Ehrler & Beck Vakuum- und Drucklufttechnik GmbH
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    For decades, Ehrler & Beck has stood for expertise, experience and personal advice in vacuum and compressed air technology. As an independent partner, we develop individual solutions and support our customers from the first consultation through to reliable operation.

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    From maintenance and repair to spare parts and individual service contracts, Ehrler & Beck offers comprehensive service for vacuum pumps and vacuum systems. With short response times, high technical expertise and manufacturer-independent know-how, we ensure maximum availability.

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    Ehrler & Beck offers a wide range of vacuum pump technologies
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    Whether food industry, packaging, pharmaceuticals, mechanical engineering or numerous other applications – vacuum technology is indispensable in a wide range of industries. Ehrler & Beck offers the right, efficient and reliable solution for every application.

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Ehrler und Beck

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Allgemeine Verkaufsbedingungen – AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Allgemeines 
    1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Ehrler & Beck GmbH (Ehrler & Beck) gelten die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. 
    2. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sondern die gesetzliche Regelung.
  2. Angebot/Auftragsbestätigung 
    1. Sofern nicht eine Bindefrist ausdrücklich erwähnt ist, sind Angebote von Ehrler & Beck freibleibend und kommt der Vertrag erst zustande, wenn Ehrler & Beck denAuftragbestätigt.
    2. Bestellungen ohne vorheriges Angebot gemäß Ziffer 2.1 werden für Ehrler & Beck erst verbindlich, wenn Ehrler & Beck denAuftrag bestätigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ein Angebot von Ehrler & Beck modifiziert.
  3. Unterlagen 
    1. Angaben in Katalogen und Prospekten sowie Angaben in zum Angebot gehörenden Unterlagen sind Indikationen und als solche unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 
    2. Im Einzelfall ist Ehrler & Beck zu konstruktiven Abänderungen und bei bestehendem Rohstoffmangel zur Verwendung anderer Materialien berechtigt, wenn keine überragenden, Ehrler & Beck bekanntenBelange desAuftraggebersentgegenstehen. 
    3. An allen von Ehrler & Beck zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich Ehrler & Beck Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht für einen anderen als den von Ehrler & Beck bestimmten Zweck verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. 
    4. Alle von Ehrler & Beck zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Einer Aufforderung zur Rückgabe bedarf es nicht, wenn Ehrler & Beck der Auftrag nicht erteilt wird.
  4. Preise, Verpackung, Versicherung 
    1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Herstellwerk (INCOTERMS 2020) ausschließlich Verpackung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. 
    2. Verkehrssteuern (Umsatzsteuer etc.) berechnet Ehrler & Beck zusätzlich nach den im Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden Bestimmungen. 
    3. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert Ehrler & Beck die bestellte Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruchschäden.
  5. Montage und Inbetriebnahme
    1. Soweit eine Montage, Montageüberwachung oder Inbetriebnahme durchzuführen ist, gelten ergänzend die entsprechendenBedingungen vonEhrler & Beck, die aufAnforderung zurVerfügung gestellt werden.
  6. Gefahrübergang 
    1. Die Gefahr geht entsprechend der vereinbarten Klausel (INCOTERMS 2020) auf den Auftraggeber über. Fehlt eine Vereinbarung, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer über.Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn Ehrler & Beck noch andere Leistungen übernommen hat. 
    2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Ehrler & Beck nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  7. Liefertermine 
    1. Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Auftraggeber zu beschaffende Unterlagen bei Ehrler & Beck eingegangen, etwa erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen einem Bankkonto von Ehrler & Beck gutgeschrieben sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf – die Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Vertragspflichten vorausgesetzt – der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen; die Lieferzeiten gelten insoweit als eingehalten. 
    2. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um sechs Monate. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks, Aussperrungen, Sabotage, unverschuldete Betriebsstörungen, nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Erteilungen behördlicher Genehmigungen sowie alle anderen unvorhergesehenen Ereignisse.
  8. Zahlungsbedingungen 
    1. Zahlungen haben innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu erfolgen, soweit sich nicht aus Angebot/Auftragsbestätigung von Ehrler & Beck etwas anderes ergibt. Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung überden entsprechenden Teil. 
    2. Zahlungen haben ausschließlich auf eine der Zahlstellen von Ehrler & Beck zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstage porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die Ehrler & Beck evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem Ehrler & Beck über den Betrag verfügen kann. 
    3. Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. Eigentumsvorbehalt 
    1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bei Rechnungsstellung bestehender, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebenforderungen Eigentum von Ehrler & Beck.Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Ehrler & Beck ohne Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand sicherheitshalber zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Ehrler & Beck gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Soweit im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Auftraggeberfür derenErfüllung zu sorgen. 
    2. Der Auftraggeber ist zu Verfügungen über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Forderungen, die beim Auftraggeber während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer solchen oder einer unberechtigten Verfügung entstehen, werden schon jetzt an Ehrler & Beck abgetreten. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufes zum Einzug der Forderungen ermächtigt. 
    3. Ehrler & Beck verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden unbeglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 
    4. Be- und Verarbeitungen des Liefergegenstandes nimmt der Auftraggeber für Ehrler & Beck vor, ohne dass Ehrler & Beck hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand verarbeitet, mit nicht Ehrler & Beck gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt (§§ 947 ff.BGB), so stehtEhrler & Beck ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt vor der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum, so räumt er Ehrler & Beck hiermit einen entsprechenden Miteigentumsanteil ein und verwahrt die Sache insoweit fürEhrler & Beck. Für den Miteigentumsanteil gelten ebenfalls die Bestimmungen der Ziff. 
    5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Ehrler & Beck unverzüglich zu benachrichtigen. 
    6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichendzu versichern und dies auf Verlangen Ehrler & Beck nachzuweisen. Werden die verlangten Nachweise nicht binnen angemessener Frist vorgelegt, kann Ehrler & Beck den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern.
  10. Gewährleistung 
    1. Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), ist Ehrler & Beck nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. 
    2. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen. 
    3. Mängel müssen innerhalb von 3 Wochen ab Lieferung gerügt werden. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung derTeile bemerkt wurden. Ehrler & Beck ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen. 
    4. Zur Vornahme aller Ehrler & Beck nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit Ehrler & Beck die erforderliche Zeit und Genehmigung zu geben, sonst ist Ehrler & Beck von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Ehrler & Beck sofort zu verständigen ist, oder wenn Ehrler & Beck mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Ehrler & Beck Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 
    5. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Ehrler & Beck – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte – die Kosten des Ersatzstückes allerdings nicht die Kosten des Versandes sowie die Kosten des Aus- und Einbaus des mangelhaften Teiles. Im übrigen trägt derAuftraggeber die Kosten. 
    6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel des Liefergegenstandes beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. ab Einlagerung. Sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des Liefergegenstandes. 
    7. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Ersatzstücks und der Nachbesserung verjähren in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf derVerjährung für den Liefergegenstand.
    8. Im übrigen gilt Ziffer12.2.
  11. Haftung für Schutzrechtsverletzungen 
    1. Sofern kein besonderer Hinweis von Ehrler & Beck erfolgt, ist der Liefergegenstand nach deren Kenntnis des Standes der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet sein, so wird Ehrler & Beck auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl in angemessener Frist entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von Ehrler & Beck nichtübernommen. 
    2. Werden durch vom Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten und Ehrler & Beck im Falle der Inanspruchnahme freizustellen.
  12. Sonstige Haftung von Ehrler & Beck; Recht des Auftraggebers auf Rücktritt 
    1. Entsteht dem Auftraggeber infolge Verzuges von Ehrler & Beck ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen jedoch höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. 
    2. Weitergehende und andere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden an privat genutzten Sachen oder bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, zwingend gehaftet wird. 
    3. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers bei Verzug und Unmöglichkeit bleibtunberührt.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwenden- des Recht 
    1. Erfüllungsort ist Renningen und Gerichtsstand ist Leonberg. Ehrler & Beck ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 
    2. Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen, des Weiteren bei Verträgen mit Auslandsbeziehungen das Internationale und Deutsche Kollisionsrecht. Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz Es wird darauf hingewiesen, dass Ehrler & Beck Daten des Auftraggebers gespeichert hat und diese Daten verarbeitet werde
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